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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 84/02
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 23 Abs. 4 | |
WEG § 26 |
Gründe:
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind die in der Eigentümerversammlung vom 11.6.2001 zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 10 und 11 gefassten Beschlüsse.
Zu dieser Eigentümerversammlung hat die weitere Beteiligte eingeladen. Ihre Bestellung als Verwalterin war Gegenstand eines Beschlusses der Eigentümer vom 21.8.2000. In dieser Versammlung hat der Versammlungsleiter festgestellt, dass die weitere Beteiligte bei 16 Stimmen für den Antrag, vier Stimmenthaltungen und 15 Gegenstimmen bestellt sei. Dieser Eigentümerbeschluss wurde von der Antragstellerin zu 1 angefochten und mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 3.5.2001 für ungültig erklärt. Gegen diesen Beschluss wurde sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Eigentümerversammlung vom 11.6.2001 wurde mit Schreiben vom 21.5.2001 eingeladen. Mit Schriftsatz vom 3.7.2001 wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 3.5.2001 zurückgenommen.
Die Antragstellerin zu 1 hat beim Amtsgericht unter anderem beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu den TOP 10 und 11 vom 11.6.2001 für ungültig zu erklären. Der Antragsteller zu 2 hat unter anderem beantragt, den Beschluss zu TOP 11 für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat die Anträge zu den TOP 10 und 11 mit Beschluss vom 12.3.2002 abgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8.7.2002 die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin zu 1 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde trotz Ankündigung und Anfrage des Senats nicht begründet.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Ein Einberufungsmangel liege nicht vor. Ein Eigentümerbeschluss sei zwar mit Wirkung ex tunc als ungültig anzusehen, wenn er vom Gericht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sei. Zum Zeitpunkt der Einberufung und Abhaltung der Versammlung vom 11.6.2001 sei der Beschluss des Amtsgerichts vom 3.5.2001 jedoch noch nicht rechtskräftig gewesen. Um die Durchführung von Eigentümerversammlungen auch während der Dauer eines Verfahrens über die Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Verwalterbestellung zu ermöglichen, werde das Einberufungsrecht nicht rückwirkend durch die spätere Ungültigerklärung der Verwalterbestellung beseitigt.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die trotz fehlender Beschwerdebegründung vorzunehmende rechtliche Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere entspricht es der Rechtsprechung des Senats (BayObLG NJW-RR 1991, 531/532), dass die in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, wenn ein Verwalter eingeladen hat, dessen Bestellung später rechtskräftig für ungültig erklärt wurde, nicht wegen eines Einberufungsmangels für ungültig zu erklären sind.
3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 WEG.
Ende der Entscheidung
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